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Satzung

Satzung des Tierschutzvereines Bocholt und Umgebung e.V. in Bocholt in der Fassung vom 03.02.2018 Die aktuelle Satzung ist nachzulesen unter www.tierheimbocholt.de. Eventuelle Änderungen sind dort zu entnehmen. Gültigkeit hat ausschließlich die dann aktuelle Version.

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Bocholt und Umgebung e.V.“. 
  2. Sitz des Vereins ist Bocholt. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer- begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und das Wohlergehen der Tiere, sowie Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen, die diesem Ziel dienen; b) entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit; c) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme; d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch; e) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen; f) Errichtung und Betrieb eines Tierheims als Zweckbetrieb, dessen Geschäftsführung und Unterhaltung an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.
  4. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, soweit in der Satzung keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person wer- den. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können auf Beschluss des Vorstandes als Mitglied aufgenommen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an. 
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Bewerber ist über die Entscheidung zur Vereinsaufnahme zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. 

§ 3b Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); – durch Ausschluss aus dem Verein; – durch Tod; – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen sowie bei Auflösung von Vereinen und Gesellschaften. 
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 3c Ausschluss aus dem Verein 

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied – grobe Verstöße gegen die Satzung begeht; – in grober Weise den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder in erheblichem Umfang Unruhe stiftet; – mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung unter Fristsetzung im Rückstand ist. 
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, mit Gründen versehen, mittels Brief mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu.

§ 3d Mitgliedsbeitrag 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie Umlagen erhoben werden. Die Höhe der zusätzlich erhebaren Umlagen ist begrenzt auf die dreifache Höhe des zum Zeitpunkt der Erhebung gültigen Mitgliedsbeitrages, wobei die Beträge für die Einzel- und Familienmitgliedschaft zu unterscheiden sind.
  2. Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekanntzugeben. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres im Voraus ohne besondere Aufforderung zu zahlen.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. 
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 
  5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Beiträge zur Einzelmitgliedschaft, Familienmitgliedschaft und „Schülermitgliedschaft“ festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die beitragsfreie Familienmitgliedschaft automatisch. Das Familienmitglied kann den Beitritt zum Verein durch eine eigene Mitgliedschaftsbeitrittserklärung bekunden. Minderjährige Mitglieder, die eine Schülermitgliedschaft ab dem 16. Lebensjahr haben, werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.

§ 3e Verbandsmitgliedschaften 

Der Tierschutzverein Bocholt und Umgebung e.V. ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund in Bonn und im Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen in Bochum. Eine Mitgliedschaft in anderen Organisationen ist ausgeschlossen. Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zum Zwecke des Tierschutzes ist zulässig. 

§ 4 Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind 1) der Vorstand, 2) die Mitgliederversammlung, 3) der Beirat. 

§ 4a Vorstand 

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand) besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. 
  2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstan- des während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Restvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Diese Bestimmung hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Mitglie- derversammlung ist der Vorstand in seiner Geschäftsführung auf das Notwendige beschränkt, insbesondere den reibungslosen Ablauf im Tierheim zu gewährleisten. Verpflichtungsgeschäfte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Tierheimes stehen, kann er nicht eingehen. 
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
  6. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 4b Ehrenvorsitzender 

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes ein landjähriges und verdientes Mitglied des Vereins zum Ehrenvorsitzenden wählen. Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt. Eine Neuwahl kann erst durch die Amtsniederlegung oder nach Ableben des Ehrenvorsitzenden vorgenommen werden. Der Ehrenvorsitzende ist nicht Mitglied des Vorstandes, hat jedoch das Recht, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. 

§ 5a Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; – Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand; – Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand; – Entgegennahme der Kassenprüfberichte; – Entlastung des Vorstandes; – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; – Wahl der Kassenprüfer; – Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und möglicher Familienbeiträge – Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; – Beschlussfassung über eingereichte Anträge. 

§ 5b Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen per Textform oder durch eine Anzeige im Bocholter Report unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, bei Bekanntgabe durch Anzeige in der Lokalpresse durch die Veröffentlichung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. 
  3. Sofern wichtige Gründe vorliegen, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den oben genannten Voraussetzungen (Ankündigung, Frist, Tagesordnung) einberufen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden geleitet, soweit nicht ein anderer Versammlungsleiter gewählt wird. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
  7. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  8. Familien mit minderjährigen Kindern, die einen Familienbeitrag zahlen, können von ihrem Stimmrecht nur einheitlich Gebrauch machen. Der Familienverband hat damit lediglich eine Stimme.
  9. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte können diese Mitglieder persönlich ausüben. 
  10. (10)Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

§ 5c Anträge an die Mitgliederversammlung 

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind dem Vorstand grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden können. Nachtragsanträge sind zulässig, wenn sie mit einer Frist von einer Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.
  2. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Sachanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Es muss es, wenn der Antrag mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder durch Beleg der Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, die stets als Antrag für die darauffolgende Mitgliederversammlung zu bewerten sind. 
  3. Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregung für den Ablauf zu berücksichtigen.

§ 5d Beirat 

  1. Der Berat besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Mitgliedern. 
  2. Zum Beiratsmitglied kann nur gewählt werden, wer mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Ein Beiratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied des Vereins sein. 
  3. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, a) den Vorstand in wichtigen und/oder langfristigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 25.000 Euro hat der Beirat dem Vorstand eine Empfehlung auszusprechen. Dies gilt auch für Verträge, die im Geschäftsjahr insgesamt diesen Geschäftswert übersteigen. b) die Geschäftsführung des Vorstandes zu kontrollieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Beirat das Recht auf 1. jederzeitige Berichterstattung durch den Vorstand 2. Überprüfung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung.
  5. Stellt der Beirat grobe Verstöße hinsichtlich der Geschäftsführung des Vorstandes fest, so kann er mit Fristsetzung von 1 Monat die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
  6. Der Beirat wird zu seiner 1. Sitzung durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die weiteren Sitzungen ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Beiratssitzung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 6 Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 4 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden. 

§ 7a Haftung 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstands/ der Organe des Vereins ist ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. 
  3. Den Mitgliedern ist bekannt, dass sie bei Tätigkeiten für den Verein und bezogen auf Schäden, die sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein bzw. bei der Nutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, über diesen nur teilweise abgesichert sind. Ein Schutz durch die Berufsgenossenschaft besteht nicht. Die Vereinsmitglieder sind insoweit aufgerufen, sich um einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz selbständig zu bemühen.

§ 7b Vergütung, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtliche und unentgeltliche im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStGG beschließen. 

§ 8 Jugendarbeit

Der Tierschutzverein verfolgt jugendpflegerische Aufgaben und dient der Verbreitung des Tierschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen, sowie der Förderung der Jugendtierschutzarbeit. 

§ 9 Protokoll

Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der Schriftführer. Die Versammlung kann jedoch eine andere Person zum Schriftführer ernennen, was im Protokoll zu vermerken ist. 

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, welche die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Sie dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen und in der Versammlung vorzutragen und dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll zu übergeben. Wird die Geschäftsführung des Vereins durch einen/eine Steuerberater/in wahrgenommen oder ist ein Steuerberatungsbüro mit der monatlichen Finanzbuchhaltung nebst Erstellung der Jahressteuerunterlagen beauftragt, entfällt die Notwendigkeit der Rechnungsprüfer. Ihre Tätigkeit übernimmt das Steuerberatungsbüro. 

§ 11 Datenschutz im Verein 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten und über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: – Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; – Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; – Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; – Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

§ 12 Satzungsänderung 

Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung nur bei Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 

§ 13 Vereinsauflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Tierschutzbund in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation des Vereins findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
  4. Zur Klarstellung: Der Wegfall steuerbegünstigender Zwecke (Gemeinnützigkeit) führt nicht zur Auflösung des Vereins. In diesem Fall wird der Vorstand beauftragt, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wiederherzustellen, sofern dies möglich ist.

§ 14 Gültigkeit dieser Satzung 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.02.2018 beschlossen. 
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.